Heute für morgen: Rechtsratgeber

25.05.2023

Hinweise und Anmerkungen zum Eingangsamt A13 und EG 13 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich persönlich bevorzuge ja den guten alten Spruch „Was Du heute kannst besorgen, das verschiebe nicht auf morgen“. Bezogen auf die Entwicklung der Besoldung und Vergütung im Schuldienst müsste man wohl eher auf den Reim verzichten und sagen: Was Du lange hast versäumt, das verschiebe nicht auf morgen. Nichtsdestotrotz sehe ich das, was in den letzten Monaten nun endlich auf den Weg gebracht wurde, als positive, richtige und überfällige Entscheidung an. Wir bekommen das Eingangsamt A13 und EG 13 für alle Lehrkräfte, die nach voller Lehrerausbildung in den Schuldienst des Landes NRW gehen.

Passend zum Titel unserer aktuellen Schule heute „Heute für morgen“ wird diese Umstellung in mehreren Schritten vollzogen. Hier aber leider weniger aus Gründen der Nachhaltigkeit als aus Gründen des Landeshaushaltes.

Dieser Weg, welcher erst zum 1. August 2026 mit der Überleitung in die A13/ EG 13 beendet sein wird, wirft aktuell aber zahlreiche Fragen auf und schafft Unsicherheiten. Hier möchte ich auf einige der immer wieder angefragten Punkte hinweisen, Lösungsansätze und Hilfestellungen geben und Beratungsmöglichkeiten für Mitglieder des VBE NRW anbieten.

Muss ich einen Antrag an den Dienstherrn/Arbeitgeber richten?

· Eine Antragstellung ist im Beamtenbereich nicht und im Tarifbereich nur in wenigen Fällen erforderlich. Hierbei handelt es sich regelmäßig um die Fälle, die bereits vor Inkrafttreten der Entgeltordnung für Lehrkräfte zum 1. August 2015 eingestellt wurden, und die die Angleichungszulage nicht erhalten bzw. dem Überleitungsrecht unterfallen.

· Die Neuregelung gilt nur für Beschäftigte, die als Lehrkräfte in den Schuldienst des Landes eingestellt sind, und nicht für andere Professionen, wie z. B. Sozialpädagogische Fachkräfte oder den Bereich der MPT.

Was passiert denn, wenn ich vor dem 1. August 2026 in Ruhestand gehe?

· Dann gilt die bisher erhaltene Besoldung nach A12 zuzüglich der aktuell erreichten Stufe der anwachsenden Zulage nach unserer Rechtsauffassung als ruhegehaltsfähiger Dienstbezug. Insoweit hat auch diese Gruppe einen gewissen Versorgungsvorteil, obwohl sie nicht originär aus A13 in die Versorgung geht.

· Für Tarifbeschäftigte hat die Frage des Rentenzeitpunktes grundsätzlich keine besondere Auswirkung, da sich die Rente aus den eingezahlten Beträgen ermitteln und nicht nach der zuletzt zugestandenen Besoldung wie im Beamtenbereich.

Verstößt die Besoldungsstruktur ab 2026 nicht gegen das Abstandsgebot?

· Nach unserer Auffassung und auch nach Auskunft der zuständigen Ministerien muss im Zuge der Überleitung nach A13/EG 13 die gesamte Besoldungs- und Vergütungsstruktur auf den Prüfstand, da wir ohne eine Veränderung z. B. Überschneidungen in der Besoldung/ Vergütung bestimmter Funktionsämter/Beförderungsämter mit dem Eingangsamt A13/ EG 13 hätten. Der VBE wird diese Entwicklung genau verfolgen und im Bedarfsfall auch aktiv werden.

Gilt die sogenannte Wartefrist zur Ruhegehaltsfähigkeit von zwei Jahren im Beamtenbereich?

· Da A13 ab dem 1. August 2026 das neue Eingangsamt für alle voll ausgebildeten, verbeamteten Lehrkräfte darstellt, gilt die Wartefrist hier nicht. Eine Versorgung ist nach dem LBeamtVG mindestens aus dem Eingangsamt, also dann A13, zu erbringen.

Was ist denn die Angleichungszulage?

· Eine Angleichungszulage dient dazu, eine bereits tarifvertraglich vereinbarte Höhergruppierung schrittweise umzusetzen. Letztendlich handelt es sich um ein Instrument, um die Kosten für eine Höherguppierung durch die zeitliche Verzögerung etwas geringer zu halten.

Wann erhält man die anwachsende Zulage?

· Die Zulage soll wie folgt geleistet werden: Ab 1. November 2022 bis 31. Juli 2023 in Höhe von monatlich 115 EUR, ab 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 in Höhe von monatlich 230 EUR, ab 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 in Höhe von monatlich 345 EUR, ab 1. August 2025 bis 31. Juli 2026 in Höhe von monatlich 460 EUR. Mit Wirkung vom 1. August 2026 erfolgt dann unter Einstellung der Zulagenzahlung die Überleitung nach A13/ EG 13.


Auch wenn die Umsetzung verzögert ist und an vielen Stellen ein etwas besserer Informationstransfer wünschenswert gewesen wäre, kann man feststellen, dass mit der Einführung von A13/ EG 13 als Eingangsamt ein wichtiger Schritt zur Besoldungs- und Vergütungsgerechtigkeit gegangen wurde.

RA Martin Kieslinger
Ltd. Justiziar VBE NRW

 

 

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