Stellungnahme des VBE NRW zum Entwurf einer Dritten Verordnung zur befristeten Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

29.03.2021

 gemäß § 52 des Schulgesetzes NRW

Der VBE NRW nimmt zum vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:

Zu Artikel 1, Änderung der Ausbildungsordnung Grundschule, § 8a

§ 8a, Abs. 1 und 2
Die Möglichkeit der freiwilligen Wiederholung der Klassen 3 oder 4 auf Antrag der Eltern, wenn ihr Kind nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann ist folgerichtig in Bezug auf die aktuellen Gegebenheiten.
Ebenso folgerichtig ist die hierfür notwendige Entscheidung der Versetzungskonferenz nach der entsprechenden Beratung der Eltern.
Der VBE merkt allerdings an, dass es im Entwurf zwar die Überschreitung der Regeldauer des Besuchs der Grundschule um bis zu zwei Jahre geregelt ist, der Absatz 5 der AO-GS, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2020 aber gestrichen wurde. Hier heißt es: „Eine freiwillige Wiederholung oder ein freiwilliger Rücktritt wird nicht auf die Höchstverweildauer in der Grundschule oder der Sekundarstufe I angerechnet.“
Aus Sicht des VBE ist hier eine klare Aussage notwendig, um keine Unsicherheiten in den Schulen aufkommen zu lassen. Es ist nachvollziehbar, dass die Regeldauer des Besuchs der Grundschule ausschließlich um zwei Jahre überschritten werden kann (dreijähriger Besuch der Schuleingangsphase plus eine Wiederholung der Klasse 3 oder 4). Dennoch reicht der Zusatz „Dies ist zu dokumentieren.“ nicht aus. Parallel zum Entwurf zur APO S I, § 44b, Abs. 1, muss rechtlich grundgelegt werden, dass eine Anrechnung auf die Höchstverweildauer nicht erfolgt.

Zu Artikel 2, Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I, Abschnitt 6a

§ 44a
Der VBE begrüßt, dass es im aktuellen Schuljahr in den Entscheidungsbereich der Eltern gestellt wird, ob ein Schulformwechsel ihres Kindes am Ende der Erprobungsstufe vollzogen wird. Hieraus ergibt sich die Änderung der Höchstverweildauer in der Erprobungsstufe von drei auf vier Jahre.

§ 44b und 44c
Die hier aufgeführten Änderungen sind aus Sicht des VBE angemessen.

§ 44d
Die hier aufgeführten Änderungen bezüglich der Berücksichtigung von Minderleistungen sind aus Sicht des VBE angemessen im Sinne der Schülerinnen und Schüler getroffen worden. Die Information an die Schulen hätte jedoch frühzeitiger erfolgen müssen.

§ 44e
Diese Änderung begrüßt der VBE.

Artikel 3, Änderung der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe

7. Abschnitt – Sonderregelungen im Schuljahr 2020/2021
Die in diesem Abschnitt erfolgten Anpassungen sind aus Sicht des VBE angemessen und folgerichtig. Die Möglichkeiten zur freiwilligen Wiederholung der Einführungsphase und die Flexibilisierung der Versetzungsmodalitäten sowie der mündlichen Prüfungen stellen angemessene Reaktionen auf die aktuellen Gegebenheiten dar.

Fazit

Wie dargelegt bedarf es in dem Entwurf einer Dritten Verordnung zur befristeten Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 des Schulgesetzes NRW noch einer Ausschärfung. Es muss klar festgelegt sein, inwieweit sich die mögliche Klassenwiederholung in der Klasse 3 oder 4 auf die Höchstverweildauer auswirkt. Zudem ist festzuhalten, dass der Verzicht auf eine Benachrichtigung gemäß § 50 Absatz 4 SchulG und die entsprechende Änderung bei der Berücksichtigung von Minderleistungen den Schulen hätte frühzeitiger mitgeteilt werden müssen.

Der VBE weist ausdrücklich darauf hin, dass die in diesem Entwurf dargelegten vielfältigen Möglichkeiten der Wiederholungen einer Klasse oder einer Stufe, Auswirkungen auf die Klassen- und Kursbildungen in den verschiedenen Jahrgangsstufen haben werden. Das bedeutet, dass es einen erhöhten Lehrkräftebedarf durch notwendige neue Klassen- und Kursbildungen geben wird. Dies muss vorausschauend mitgedacht werden.

Es wäre mehr als wünschenswert gewesen, die hier vorgelegten Regelungen für das aktuelle Schuljahr frühzeitiger vorzulegen, um den Schulen die nötigen Entscheidungen und Handlungen rechtzeitig zu ermöglichen.

Stefan Behlau
Vorsitzender

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